Bis heute liegen den meisten Mietern und Hausbesitzern keine oder nur wenige verlässliche Informationen über den energetischen Zustand ihrer Wohnung oder ihres Hauses vor. Was beim Verkauf von Kühlschrängen und Waschmaschinen längst selbstverständlich ist, gilt auch für Gebäude: Die Energieeffizienz muss ausgewiesen werden, in diesem Fall durch einen Energieausweis. Das soll Mietern oder Käufern ermöglichen, die Energiekosten einer Wohnung oder eines Hauses besser einschätzen zu können! Jedem Miet- und Kaufinteressenten einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes muss daher der Energieausweis bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Des Weiteren ist der Energieausweis bei der Vermietung oder beim Verkauf im Original oder in Kopie zu übergeben. Bei Neubauten muss der Bauherr sicherstellen, dass ihm der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird.
Energieausweise haben ab dem Tag der Ausstellung eine 10-jährige Gültigkeit. Für alle bereits erstellten Energieausweise gilt das Datum, welches auf dem Ausweis angegeben ist. Werden umfangreiche Sanierungen am Gebäude durchgeführt, ist der Energieausweis anzupassen. Es gibt den Energieausweis in zwei Varianten: Auf Grundlage des Energieverbrauchs oder des Energiebedarfs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt von Alter und Größe der Immobilie ab. Für alle Gebäude, die mindestens den Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 erfüllen, besteht Wahlfreiheit zwischen dem Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis. Für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und der Bauantragsstellung vor dem 1. November 1977 ist der Energiebedarfsausweis Pflicht. Baudenkmäler brauchen keinen Energieausweis.
Bei dem Energiebedarfsausweis werden alle bau- und anlagentechnischen Daten des Gebäudes detailliert erfasst und damit eine Energiebilanz nach Norm berechnet. Bei dem Energieverbrauchsausweis werden die Energieverbräuche von mindestens 36 aufeinanderfolgenden Monaten unter Berücksichtigung von Leerständen und dem örtlichen Klima für die Energiekennzahlermittlung verwendet. Die Ergebnisse werden jeweils in Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr angegeben und auf einem Bandtacho dargestellt.
Was ist neu
Ab dem 1. Mai 2014 ändert sich der Bandtacho des Energieausweises. Energieausweise, die nach dem 1.Mai 2014 ausgestellt werden, geben, neben den Energiekennwerten, auch die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes an. Der Standard reicht von A+ (Passivhaus) bis H (unsanierte Gebäude). Die Skala reicht von 0 bis>250 kWh/(m²a). Bisher war es so, dass die Skala auf dem Bandtacho auf > 400 kWh/(m²a) begrenzt war.
Die Änderung des Bandtachos führt dazu, dass komplett unsanierte Gebäude und Gebäude mit schlechtem Wärmeschutz oder alter Anlagentechnik jetzt realistischer dargestellt werden. Die Angaben zu Maßnahmen der kostengünstigen Sanierung sind ab dem 1. Mai 2014 fester Bestandteil des Energieausweises und müssen ausgefüllt werden. Neu ist die Aufteilung der Maßnahmen in Einzelmaßnahmen und Maßnahmen einer größeren Sanierung.
Rechtliche Konsequenzen
Nur Hausbesitzer, die vermieten oder ihr Haus verkaufen, müssen einen Energieausweis vorlegen. Wer sein Gebäude selbst bewohnt und weder neu vermietet noch verkauft, benötigt keinen Energieausweis! Bis zu 15.000 Euro Bussgeld können auferlegt werden bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtvorlage oder -übergabe des Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung und bei nicht Veröffentlichung der Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen. Energieausweisausstellern können Ordnungsgelder in Höhe bis zu 5.000 € auferlegt werden bei Unterlassung der Übermittlung der Daten und Unterlagen der erstellten Energieausweise für die Stichprobenkontrolle oder bei Nichteintragung der zugeteilten Registriernummer.
Wird ein Energieausweis ausgestellt, entstehen aus den Ergebnissen keine unmittelbaren Sanierungsverpflichtungen. Die EnEV ist auch die rechtliche Grundlage für den Wärmeschutz von Gebäuden. Zusätzlich können im Zusammenhang mit der Erstellung eines Energieausweises an einem Gebäude Sanierungspotenziale diagnostiziert werden. Da in Deutschland für Altbauten kein gesetzlicher Anspruch auf einen bestimmten energetischen Standard existiert, rechtfertigt der Energieausweis auch keine Mietmindrungsansprüche irgendwelcher Art.